Satzung des Eisenbahnersportverein Saarbrücken e.V. (ESV)
Präambel:
In der Satzung wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich,
weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Die Bezeichnung der Ämter erfolgt in der
männlichen Form, sie gelten aber gleichermaßen für alle Geschlechter, sofern nicht
ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht verwiesen wird.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Eisenbahner Sportverein Saarbrücken e.V.“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter der Nr.2504 eingetragen.
Der Sitz des Vereins und des geschäftsführenden Vorstandes ist:
Kaimanstraße 200, 66113 Saarbrücken.
Die Vereinsfarben sind „blau-weiß“
§ 2 Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Ergibt seinen Mitgliedern die Möglichkeit der
Betätigung in verschiedenen Sportarten. Er will durch körperliche
Ertüchtigung seiner Mitglieder zur Förderung öffentlicher
Gesundheitspflege und der Jugendpflege beitragen und der Allgemeinheit
dienen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
3) Der ESV ist Mitglied des Verbandes Deutscher Eisenbahner Sportvereine
(VDES) und erkennt dessen Satzung als verbindlich an.
4) Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes und erkennt dessenSatzung an. Seine Abteilungen können sich den Fachverbänden des
Landessportverbandes anschließen. Die Mitglieder der einzelnen
Abteilungen erkennen die Satzungen, Ordnungen, Entscheidungen und
Weisungen des jeweiligen Fachverbandes als verbindlich an.
5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim
Ausscheiden von Mitgliedern werden Zahlungen oder sonstige
Zuwendungen an diese nicht geleistet.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7) Ohne besondere Vereinbarung ist jede Tätigkeit beim ESV unentgeltlich.
Angemessene vom Vorstand genehmigte Aufwendungen, die bei
ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind und notwendig waren, werden bei
Nachweis in ihrer Höhe erstattet. Über einen pauschalen Aufwendungsersatz
oder Vergütung für Vorstandstätigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3 Mitgliedschaft
1 ) Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person beantragt werden.
Minderjährige müssen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
nachweisen.
2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag und durch
Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
3) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, Jugendliche sowie
Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind solche, die sich im Verein sportlich
betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passive Mitglieder
fördern mit ihrer Mitgliedschaft den ESV Saarbrücken. Jugendliche sind
Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Ehrenmitglieder sind
solche, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie haben die
Rechte aktiver Mitglieder, sind aber von der Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt ist dem Verein gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird mit
Ablauf des nachfolgenden Kalendervierteljahres wirksam.
Wiederaufnahme ist nur in besonderen Fällen möglich und bedarf der
Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
3) in Mitglied kann durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes
nach vorheriger schriftlicher Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
• Unehrenhaftes Verhalten oder bewusste Schädigung des Ansehens
des Vereins in der Öffentlichkeit
• Wenn durch das Verhalten des Mitgliedes dem Verein ein finanzieller
Schaden zugefügt wird
• Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten trotz Mahnung4) Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann das
ausgeschlossene Mitglied binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des
Beschlusses schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde einlegen.
Über die Beschwerde entscheidet der erweiterte Vorstand. Dessen
Entscheidung ist endgültig.
5) Die Beitragszahlungen enden mit dem Monat, in dem der
geschäftsführende Vorstand oder aber der erweiterte Vorstand seine
Entscheidung getroffen haben
§ 5 Organe
1 ) Die Organe des Vereines sind: Der geschäftsführende Vorstand, der
erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
• 1. Vorsitzenden
• stellvertretenden Vorsitzenden
• Schriftführer
• Kassenwart
• Sportausschussvorsitzenden
Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Bei
Bedarf kann auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes ein weiterer
stellvertretender Vorsitzender sowie höchstens zwei Beisitzer für den
geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Wird von der
Ergänzungswahl Gebrauch gemacht, sind diese Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes.
3) Ist vor Ablauf der Amtsdauer keine Neuwahl erfolgt, so verlängert sich die
Amtsdauer des Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl des
geschäftsführenden Vorstandes. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem
Amt aus, so bestimmt der geschäftsführende Vorstand die Vertretung. Auf
der nächsten Mitgliederversammlung ist die Neuwahl vorzunehmen.
4) Wählbar für den geschäftsführenden Vorstand sind alle Mitglieder mit
Vollendung des 18 Lebensjahres.
5) Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit ihrer
vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden.
6) Die Wahlen erfolgen geheim, bei nur einem Wahlvorschlag kann auf die
geheime Wahl verzichtet werden. Wird der Antrag auf geheime
Abstimmung gestellt, so ist diesem stattzugeben.
7) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
8) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf
der Bestellung durch die Mitgliederversammlung, Ausschluss aus dem
Verein oder durch Tod.
9) Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern kann widerrufen werden, wenn
das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein
schuldig macht oder sich für das Amt als unfähig erweist.
10) Einzelheiten über die Geschäftsführung und den Sportbetrieb allerAbteilungen können in einer Geschäftsanweisung durch den erweiterten
Vorstand festgelegt werden.
11 ) Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB einzeln.
12 ) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand,
den Abteilungsleitern und deren Stellvertreter.
§ 6 Abteilungen
1) Die Abteilungsleiter sowie die stellvertretenden Abteilungsleiter werden von
den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungen in einer Abteilungsversammlung –
bei Bedarf jährlich, zumindest aber vor der Mitgliederversammlung- gewählt.
Die Abteilungsleiter und die stellvertretenden Abteilungsleiter müssen vom
geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden. Bei Zurücknahme der
Bestätigung muss die Abteilung zu einer Neuwahl aufgerufen werden.
2) Die Leitung der Abteilungen ist in einfacher Form aufzubauen. Die
Abteilungen führen ihren Turn- und Sportbetrieb möglichst selbstständig
durch. Wichtige Vorkommnisse und Beschlüsse aus ihren Versammlungen
und dem Sportbetrieb müssen dem geschäftsführenden Vorstand
unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
3) Gemäß den Richtlinien des Verbandes Deutscher Eisenbahner
Sportvereine dürfen die Abteilungen ohne Zustimmung des
geschäftsführenden Vorstandes keine Geldgeschäfte führen oder andere
Verbindlichkeiten eingehen.
4) Der geschäftsführende Vorstand kann den Abteilungen jedoch das Recht
zugestehen, über die in der Höhe festgelegten Wirtschaftsmittel zu
verfügen. Über angefallene Einnahmen und die geleisteten Ausgaben
muss die Abteilung mindestens einmal im Monat mit dem Kassierer
abrechnen. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einem Hilfskassenbuch
nachzuweisen und zu belegen.
§ 7 Vereinsleitung
1) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vereinsführung.
2) Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende, berufen die Vorstandssitzungen nach Bedarf oder auf Wunsch
der übrigen Vorstandsmitglieder ein. Bei wichtigen Anlässen ist auch der
erweiterte Vorstand hinzuzuziehen.
3) Der Vorstand ist berechtigt, Berater hinzuzuziehen und Ausschüsse für
besondere Zwecke einzusetzen.
4) Der Schriftführer hat die Aufgabe, den Schriftverkehr zu führen, soweit die
beiden Vorsitzenden dies nicht selbst erledigen. Er hat insbesondere die
Niederschriften über die Sitzungen und Besprechungen zu fertigen.
5) Der Kassenwart organisiert die Verwaltung des gesamten
Rechnungswesens des Vereins. Er hat die Kasse zu verwalten, u.a. hat er
für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, die Zahlungen zuleisten, die Steuererklärung beim Finanzamt sowie die Zuschüsse des
VDES und des örtlichen Landessportverbandes zu organisieren als auch
stets über die Kassenverwaltung des Vereins Rechnung zu legen.
6) Der Sportausschussvorsitzende hat den Sportbetrieb des Vereins zu
fördern, die Jugendlichen zu betreuen und die Abteilungen in ihrem
Sportbetrieb zu unterstützen. Er ist außerdem zuständig für
Belegungspläne der Sportanlage und die Benutzung von Hallen.
7) Der geschäftsführende Vorstand beschließt einen Arbeitsverteilungsplan,
der dem erweiterten Vorstand zur Kenntnisnahme vorgelegt wird.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einzuberufen.
Ebenso ist zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, wenn es das aktuelle
Vereinsinteresse erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter An-gabe von Gründen beantragt.
2) Die Einberufung erfolgt nach Beratung im erweiterten Vorstand durch den
1. Vorsitzenden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den
Mitgliedern des Vereins zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung auf
der Internetseite des Vereins und auch durch Anschlag im Aushangkasten,
der sich vor der Eingangstür zur Vereinsgaststätte befindet, sowie in der
Vereinsgaststätte oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder durch die
Abteilungen bekannt zu machen.
3) Bei der Einberufung sind Ort und Zeitpunkt der Versammlung und die
Tagesordnung bekannt zu geben.
4) Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu umfassen: Geschäftsbericht des
Vorstandes und Bericht der Kassenprüfer, Genehmigung des
Jahresabschlusses und des Voranschlages, Entlastung des Vorstandes
und wenn notwendig Satzungsänderungen und
Beitragsfestsetzungsthemen.
5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf vom
Hundert aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht
beschlussfähig, so kann der erweiterte Vorstand eine neue Versammlung
einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig ist.
6) Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes.
§ 9 Abstimmungen
1) Jedes Mitglied ab Vollendung des 18 Lebensjahres ist stimmberechtigt.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
2) Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden
wahlberechtigten Mitglieder gefasst. In Vorstandssitzungen gibt bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.3) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von % der anwesenden
wahlberechtigten Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszweckes und zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von % aller Wahlberechtigten
Mitgliedern erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.
§ 10 Anträge
1 ) Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
2 ) Später eingehende Anträge können behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung die Aufnahme auf die Tagesordnung beschließt.
Anträge die Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereines zum
Inhalt haben, sind nicht zulässig.
§ 11 Niederschrift
1) Über jede Vorstandssitzung als auch jede Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen. Diese ist – i. d. Regel- vom Versammlungseiter/
Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben und anlässlich der
nächsten Sitzung oder Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
§ 12 Beiträge
1) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
2) Die einzelnen Abteilungen, der geschäftsführende Vorstand als auch der
erweiterte Vorstand können der Mitgliederversammlung empfehlen,
Zusatzbeiträge für die einzelnen Abteilungen zu beschließen. Die
Vorschläge der einzelnen Abteilungen sind dem geschäftsführenden
Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich zuzuleiten. Über die
Beschlussempfehlung des geschäftsführenden Vorstandes wird der
erweiterte Vorstand informiert. Zusatzbeiträge der Abteilungen sollen dem
Sportbetrieb dieser Abteilungen zugutekommen. Zusatzbeiträge
unterliegen der Wirtschafts- und Kassenführung des Gesamtvereins.
§ 13 Geschäftsjahr, Wirtschafts- und Kassenführung
1 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Zur Wirtschafts- und Kassenführung bestellt die Mitgliederversammlung
zwei Kassenprüfer. Sie haben das Kassenwesen des Vereins einmal im
Jahr zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
§ 14 Auflösung
1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vereinsvermögen dem Verband Deutscher
Eisenbahnersportvereine e.V. als anerkannte gemeinnützige Körperschaft
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung in der jetzt vorliegenden Form ist mit allen Änderungen am
07.04.2025 von der Mitgliederversammlung des Eisenbahnersportvereins
Saarbrücken e.V. als endgültige neue Satzung des Vereins beschlossen
worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
