Vereinssatzung

Satzung des Eisenbahnersportverein Saarbrücken e.V. (ESV)

Präambel:

In der Satzung wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich,

weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Die Bezeichnung der Ämter erfolgt in der

männlichen Form, sie gelten aber gleichermaßen für alle Geschlechter, sofern nicht

ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht verwiesen wird.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Eisenbahner Sportverein Saarbrücken e.V.“

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter der Nr.2504 eingetragen.

Der Sitz des Vereins und des geschäftsführenden Vorstandes ist:

Kaimanstraße 200, 66113 Saarbrücken.

Die Vereinsfarben sind „blau-weiß“

 § 2 Zweck

 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung. Ergibt seinen Mitgliedern die Möglichkeit der

Betätigung in verschiedenen Sportarten. Er will durch körperliche

Ertüchtigung seiner Mitglieder zur Förderung öffentlicher

Gesundheitspflege und der Jugendpflege beitragen und der Allgemeinheit

dienen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die

satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

3) Der ESV ist Mitglied des Verbandes Deutscher Eisenbahner Sportvereine

(VDES) und erkennt dessen Satzung als verbindlich an.

4) Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes und erkennt dessenSatzung an. Seine Abteilungen können sich den Fachverbänden des

Landessportverbandes anschließen. Die Mitglieder der einzelnen

Abteilungen erkennen die Satzungen, Ordnungen, Entscheidungen und

Weisungen des jeweiligen Fachverbandes als verbindlich an.

5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim

Ausscheiden von Mitgliedern werden Zahlungen oder sonstige

Zuwendungen an diese nicht geleistet.

6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7) Ohne besondere Vereinbarung ist jede Tätigkeit beim ESV unentgeltlich.

Angemessene vom Vorstand genehmigte Aufwendungen, die bei

ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind und notwendig waren, werden bei

Nachweis in ihrer Höhe erstattet. Über einen pauschalen Aufwendungsersatz

oder Vergütung für Vorstandstätigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 3 Mitgliedschaft

1 ) Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person beantragt werden.

Minderjährige müssen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

nachweisen.

2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag und durch

Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

3) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, Jugendliche sowie

Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind solche, die sich im Verein sportlich

betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passive Mitglieder

fördern mit ihrer Mitgliedschaft den ESV Saarbrücken. Jugendliche sind

Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Ehrenmitglieder sind

solche, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie haben die

Rechte aktiver Mitglieder, sind aber von der Zahlung von Beiträgen befreit.

 § 4 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2) Der Austritt ist dem Verein gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird mit

Ablauf des nachfolgenden Kalendervierteljahres wirksam.

Wiederaufnahme ist nur in besonderen Fällen möglich und bedarf der

Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

3) in Mitglied kann durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes

nach vorheriger schriftlicher Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen

werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

• Unehrenhaftes Verhalten oder bewusste Schädigung des Ansehens

des Vereins in der Öffentlichkeit

• Wenn durch das Verhalten des Mitgliedes dem Verein ein finanzieller

Schaden zugefügt wird

• Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten trotz Mahnung4) Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann das

ausgeschlossene Mitglied binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des

Beschlusses schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde einlegen.

Über die Beschwerde entscheidet der erweiterte Vorstand. Dessen

Entscheidung ist endgültig.

5) Die Beitragszahlungen enden mit dem Monat, in dem der

geschäftsführende Vorstand oder aber der erweiterte Vorstand seine

Entscheidung getroffen haben

 

§ 5 Organe

1 ) Die Organe des Vereines sind: Der geschäftsführende Vorstand, der

erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:

• 1. Vorsitzenden

• stellvertretenden Vorsitzenden

• Schriftführer

• Kassenwart

• Sportausschussvorsitzenden

Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung

gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Bei

Bedarf kann auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes ein weiterer

stellvertretender Vorsitzender sowie höchstens zwei Beisitzer für den

geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Wird von der

Ergänzungswahl Gebrauch gemacht, sind diese Mitglieder des

geschäftsführenden Vorstandes.

3) Ist vor Ablauf der Amtsdauer keine Neuwahl erfolgt, so verlängert sich die

Amtsdauer des Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl des

geschäftsführenden Vorstandes. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem

Amt aus, so bestimmt der geschäftsführende Vorstand die Vertretung. Auf

der nächsten Mitgliederversammlung ist die Neuwahl vorzunehmen.

4) Wählbar für den geschäftsführenden Vorstand sind alle Mitglieder mit

Vollendung des 18 Lebensjahres.

5) Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit ihrer

vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden.

6) Die Wahlen erfolgen geheim, bei nur einem Wahlvorschlag kann auf die

geheime Wahl verzichtet werden. Wird der Antrag auf geheime

Abstimmung gestellt, so ist diesem stattzugeben.

7) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.

8) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf

der Bestellung durch die Mitgliederversammlung, Ausschluss aus dem

Verein oder durch Tod.

9) Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern kann widerrufen werden, wenn

das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein

schuldig macht oder sich für das Amt als unfähig erweist.

10) Einzelheiten über die Geschäftsführung und den Sportbetrieb allerAbteilungen können in einer Geschäftsanweisung durch den erweiterten

Vorstand festgelegt werden.

11 ) Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den

Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB einzeln.

12 ) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand,

den Abteilungsleitern und deren Stellvertreter.

 

§ 6 Abteilungen

1) Die Abteilungsleiter sowie die stellvertretenden Abteilungsleiter werden von

den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungen in einer Abteilungsversammlung –

bei Bedarf jährlich, zumindest aber vor der Mitgliederversammlung- gewählt.

Die Abteilungsleiter und die stellvertretenden Abteilungsleiter müssen vom

geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden. Bei Zurücknahme der

Bestätigung muss die Abteilung zu einer Neuwahl aufgerufen werden.

2) Die Leitung der Abteilungen ist in einfacher Form aufzubauen. Die

Abteilungen führen ihren Turn- und Sportbetrieb möglichst selbstständig

durch. Wichtige Vorkommnisse und Beschlüsse aus ihren Versammlungen

und dem Sportbetrieb müssen dem geschäftsführenden Vorstand

unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

3) Gemäß den Richtlinien des Verbandes Deutscher Eisenbahner

Sportvereine dürfen die Abteilungen ohne Zustimmung des

geschäftsführenden Vorstandes keine Geldgeschäfte führen oder andere

Verbindlichkeiten eingehen.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann den Abteilungen jedoch das Recht

zugestehen, über die in der Höhe festgelegten Wirtschaftsmittel zu

verfügen. Über angefallene Einnahmen und die geleisteten Ausgaben

muss die Abteilung mindestens einmal im Monat mit dem Kassierer

abrechnen. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einem Hilfskassenbuch

nachzuweisen und zu belegen.

 § 7 Vereinsleitung

1) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vereinsführung.

2) Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende

Vorsitzende, berufen die Vorstandssitzungen nach Bedarf oder auf Wunsch

der übrigen Vorstandsmitglieder ein. Bei wichtigen Anlässen ist auch der

erweiterte Vorstand hinzuzuziehen.

3) Der Vorstand ist berechtigt, Berater hinzuzuziehen und Ausschüsse für

besondere Zwecke einzusetzen.

4) Der Schriftführer hat die Aufgabe, den Schriftverkehr zu führen, soweit die

beiden Vorsitzenden dies nicht selbst erledigen. Er hat insbesondere die

Niederschriften über die Sitzungen und Besprechungen zu fertigen.

5) Der Kassenwart organisiert die Verwaltung des gesamten

Rechnungswesens des Vereins. Er hat die Kasse zu verwalten, u.a. hat er

für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, die Zahlungen zuleisten, die Steuererklärung beim Finanzamt sowie die Zuschüsse des

VDES und des örtlichen Landessportverbandes zu organisieren als auch

stets über die Kassenverwaltung des Vereins Rechnung zu legen.

6) Der Sportausschussvorsitzende hat den Sportbetrieb des Vereins zu

fördern, die Jugendlichen zu betreuen und die Abteilungen in ihrem

Sportbetrieb zu unterstützen. Er ist außerdem zuständig für

Belegungspläne der Sportanlage und die Benutzung von Hallen.

7) Der geschäftsführende Vorstand beschließt einen Arbeitsverteilungsplan,

der dem erweiterten Vorstand zur Kenntnisnahme vorgelegt wird.

§ 8 Mitgliederversammlung 

1) Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einzuberufen.

Ebenso ist zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, wenn es das aktuelle

Vereinsinteresse erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung

schriftlich unter An-gabe von Gründen beantragt.

2) Die Einberufung erfolgt nach Beratung im erweiterten Vorstand durch den

1. Vorsitzenden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den

Mitgliedern des Vereins zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung auf

der Internetseite des Vereins und auch durch Anschlag im Aushangkasten,

der sich vor der Eingangstür zur Vereinsgaststätte befindet, sowie in der

Vereinsgaststätte oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder durch die

Abteilungen bekannt zu machen.

3) Bei der Einberufung sind Ort und Zeitpunkt der Versammlung und die

Tagesordnung bekannt zu geben.

4) Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu umfassen: Geschäftsbericht des

Vorstandes und Bericht der Kassenprüfer, Genehmigung des

Jahresabschlusses und des Voranschlages, Entlastung des Vorstandes

und wenn notwendig Satzungsänderungen und

Beitragsfestsetzungsthemen.

5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf vom

Hundert aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht

beschlussfähig, so kann der erweiterte Vorstand eine neue Versammlung

einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden

beschlussfähig ist.

6) Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der

stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des

geschäftsführenden Vorstandes.

§ 9 Abstimmungen 

1) Jedes Mitglied ab Vollendung des 18 Lebensjahres ist stimmberechtigt.

Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

2) Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden

wahlberechtigten Mitglieder gefasst. In Vorstandssitzungen gibt bei

Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.3) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von % der anwesenden

wahlberechtigten Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszweckes und zur

Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von % aller Wahlberechtigten

Mitgliedern erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

§ 10 Anträge 

1 ) Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der

Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

2 ) Später eingehende Anträge können behandelt werden, wenn die

Mitgliederversammlung die Aufnahme auf die Tagesordnung beschließt.

Anträge die Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereines zum

Inhalt haben, sind nicht zulässig.

§ 11 Niederschrift 

1) Über jede Vorstandssitzung als auch jede Mitgliederversammlung ist eine

Niederschrift anzufertigen. Diese ist – i. d. Regel- vom Versammlungseiter/

Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben und anlässlich der

nächsten Sitzung oder Mitgliederversammlung zur Genehmigung

vorzulegen.

§ 12 Beiträge 

1) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

2) Die einzelnen Abteilungen, der geschäftsführende Vorstand als auch der

erweiterte Vorstand können der Mitgliederversammlung empfehlen,

Zusatzbeiträge für die einzelnen Abteilungen zu beschließen. Die

Vorschläge der einzelnen Abteilungen sind dem geschäftsführenden

Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich zuzuleiten. Über die

Beschlussempfehlung des geschäftsführenden Vorstandes wird der

erweiterte Vorstand informiert. Zusatzbeiträge der Abteilungen sollen dem

Sportbetrieb dieser Abteilungen zugutekommen. Zusatzbeiträge

unterliegen der Wirtschafts- und Kassenführung des Gesamtvereins.

§ 13 Geschäftsjahr, Wirtschafts- und Kassenführung 

1 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2) Zur Wirtschafts- und Kassenführung bestellt die Mitgliederversammlung

zwei Kassenprüfer. Sie haben das Kassenwesen des Vereins einmal im

Jahr zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung

vorzulegen.

§ 14 Auflösung

1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks

fällt das Vereinsvermögen dem Verband Deutscher

Eisenbahnersportvereine e.V. als anerkannte gemeinnützige Körperschaft

zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu

verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung in der jetzt vorliegenden Form ist mit allen Änderungen am

07.04.2025 von der Mitgliederversammlung des Eisenbahnersportvereins

Saarbrücken e.V. als endgültige neue Satzung des Vereins beschlossen

worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.